Krankenhäuser

Um die ärztliche Verschwiegenheitspflicht auch im Zeitalter der Informations- und Kommunikationstechnik zu erhalten, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Die Krankenhäuser müssen bereit sein, trotz aller finanzieller Probleme, datenschutzrechliche Gestaltungen stärker in die elektronische Verwaltung der Patientenakten einzubeziehen.
  2. Die Hersteller müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach den Bundes-, Landes- und Kirchenvorschriften stärker in die Planung Ihrer Systeme einbeziehen.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) stellt auf ihrer Webseite ein Hinweispapier zur Umesetzung der Anforderungen der OH KIS zur Verfügung. Das Hinweispapier ist auf der Webseite der DKG abrufbar.

Die Orientierungshilfe können Sie hier herunterladen: Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme 03/2014

Seit dem 1. Januar 2022 sind auch die Krankenhäuser, die nicht die Schwellwerte der BSI-Kritisverordnung erreichen, gemäß § 75 c Abs. 1 SGB V "[...] verpfichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind [...]". Gemäß Abs.2 desselben Gesetzes können die o.g. Verpflichtungen erfüllt werden, indem ein Branchenspezifischer Sicherheitsstandard angewendet wird. Dieser wird ebenfalls von der DKG bereitgestellt: Informationssicherheit im Krankenhaus

Ebenfalls stellen wir eine Übersicht von Aufbewahrungsfristen im Krankenhaus mit freundlicher Genehmigung von Herrn Dr. Dirk-Michael Mülot zur Verfügung, welche sie hier herunterladen können: Mülot, Aufbewahrungsfristen im Krankenhaus

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden externen Links: